Geringfügige Beschäftigungen – Zeitgeringfügigkeit versus Entgeltgeringfügigkeit  

Viele Arbeitnehmer wollen sich mit einer geringfügigen Beschäftigung etwas dazuverdienen. Dabei gibt es aber einiges für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beachten, denn es gilt zwischen Entgeltgeringfügigkeit und Zeitgeringfügigkeit zu unterscheiden. In diesem Blogbeitrag werden wir beide Arten erklären und einen tieferen Einblick in die Themen Zeit- und Entgeltgeringfügigkeit geben.  

Entgeltgeringfügigkeit  

Was ist eine entgeltgeringfügige Beschäftigung?  

Es wird dann von einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung gesprochen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als 520€ im Monat verdient oder das pro Jahr zu erwartende Entgelt von 5.400€ nicht übersteigt.

Haben geringfügige Beschäftigte Urlaubsanspruch?  

Ja, denn geringfügig Beschäftigte werden als Arbeitnehmer in Teilzeit behandelt. Wie hoch der Anspruch ist, hängt davon ab, wie oft der Arbeitnehmer im Büro ist:   

  • 5 Tage pro Woche: 20 Tage Urlaub pro Jahr  
  • 4 Tage pro Woche: 16 Tage Urlaub pro Jahr  
  • 3 Tage pro Woche: 12 Tage Urlaub pro Jahr  
  • 2 Tage pro Woche: 8 Tage Urlaub pro Jahr  
  • 1 Tag pro Woche: 4 Tage Urlaub pro Jahr 

Was ist die Kündigungsfrist?  

Geringfügige Beschäftigte können innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.  

Genauere Informationen zu den einzelnen Untergruppen von entgeltgeringfügigen Beschäftigungen findest du in unseren designierten Blogbeiträgen zu Praktika oder Werkstudenten

Zeitgeringfügigkeit

Was ist eine zeitgeringfügige Beschäftigung?  

Eine kurzfristige Beschäftigung wird dann ausgeführt, wenn die Dauer der Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate am Stück oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.  

Außerdem muss die Beschäftigung von vornherein befristet sein und darf nicht die Haupteinkommensquelle des Arbeitnehmers sein. Beispiele dafür sind Ferienjobs, Nebenjobs, Saisonarbeiten, Vertretungen oder Studentenjobs. Somit gehört die kurzfristige Beschäftigung zu de geringfügig entlohnten Beschäftigungen.  

!Kurzfristig Beschäftigte müssen bei der Minijob-Zentrale an- und abgemeldet werden!  

Welche Voraussetzungen müssen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sein?  

  • Zeitlich begrenzt und klar befristet 
    • Die Arbeit darf in Vollzeit höchstens drei Monate ausgeübt werden  
    • Wird die Arbeit regelmäßig weniger als fünf Tage pro Woche ausgeübt, darf die Beschäftigung nicht länger als insgesamt 70 Arbeitstage dauern  
    • Wenn ein Arbeitnehmer mehrere kurzfristige Beschäftigungen (nacheinander oder gleichzeitig) innerhalb eines Kalenderjahres ausübt, werden die einzelnen Zeiten zusammengezählt  
    • Die Beschäftigung muss von vornherein befristet sein  
  • Nicht regelmäßig  
    • Auch wenn die Gesamtdauer der Einsätze 70 Tage pro Jahr nicht überschreitet, darf ein Arbeitnehmer nicht wiederholt für kurze Arbeitseinsätze beim gleichen Arbeitgeber eingestellt werden  
    • Zwischen zwei Arbeitseinsätzen beim selben Arbeitgeber müssen jedes Mal mindestens zwei Monate liegen  
  • Keine Berufsmäßigkeit  
    • Eine kurzfristige Beschäftigung darf nur eine “wirtschaftliche untergeordnete Einkommensquelle” und keine Haupteinkommensquelle für den Arbeitnehmer sein 
    • Die Beschäftigung darf also nur neben einer Hauptbeschäftigung (Studium, Schulbesuch, Rente, Vollzeitstelle) ausgeübt werden  

Was muss in dem Arbeitsvertrag stehen?  

Die kurzfristige Beschäftigung muss vertraglich festgehalten werden. Wir empfehlen folgende Vertragsbestandteile:  

  • Name und Anschrift beider Parteien  
  • Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis startet 
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses 
  • Arbeitszeiten 
  • Urlaubsanspruch und Krankheitsregelungen 
  • Kündigungsfrist  
  • Tätigkeitsbeschreibung 
  • Vergütung 
  • Verschwiegenheitspflicht 
  • Nebentätigkeit 

Haben kurzfristig Beschäftigte Urlaubsanspruch?  

Ja, wenn der Arbeitnehmer länger als einen vollen Monat im Betrieb arbeitet, hat er Anspruch auf Urlaub (pro Monat ein Zwölftel des regulären Jahresurlaubs). Nach einem Monat steht dem Arbeitnehmer auch eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu.  

Wie hoch ist die Vergütung?  

Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es keine Gehaltsgrenze. Der Arbeitnehmer erhält auch einen höheres Nettoentgelt, weil keine Sozialabgaben anfallen. Die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer müssen aber abgeführt werden. Außerdem müssen die Umlagen U1 und U2 an die Krankenkassen bezahlt werden.  

Für die Berechnung der Lohnsteuer wird die Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers verwendet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer auch pauschal mit 25% berechnet werden: 

  • Die kurzfristige Beschäftigung ist nicht regelmäßig und dauert nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage an  
  • Der kurzfristige Beschäftigte verdient durchschnittlich nicht mehr als 12€ pro Stunde und seine Vergütung pro Arbeitstag überschreitet nicht 72€.  

Bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft müssen nur 5% an Lohnsteuer abgeführt werden. 

Vorteile von kurzfristigen Beschäftigungen für Unternehmen?  

  • Geringer bürokratischer Aufwand 
  • Keine Nebenkosten, die bei regulären Beschäftigten anfallen 
  • Unkomplizierte Überbrückung von saisonalen Abweichungen und kurzfristiger hoher Nachfrage  

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