Covid-19, SARS-CoV-2 oder einfach das Corona-Virus. Ich denke für viele unter euch HR-lern haben diese Begriffe die Chance auf das Unwort 2020. Denn alle von uns werden täglich vor neue Herausforderungen und Themen gestellt, für die es erstmal nach keiner schnellen Lösung aussieht. Auch für mich als Gründerin sind Zeiten wie diese besonders. Ich denke, die offenen Fragen für die es (noch) keine Rechtsgrundlage gibt, treffen uns alle gleichermaßen.
Was kann ich zum Beispiel tun, wenn ein Mitarbeiter aus Angst vor Ansteckung nicht mehr zur Arbeit erscheint? Wie sind meine Möglichkeiten als Arbeitgeber? Darf ich regelmäßige Gesundheitskontrollen anordnen oder bin ich aufgrund der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitern sogar dazu angehalten? Muss ich schwangeren Frauen womöglich noch früher ein Beschäftigungsverbot erteilen, obwohl sie nicht zur Risikogruppe zählen?
Ein weiteres Thema, das immer wieder zu Unklarheiten führt, ist die verhinderte Rückkehr aus dem Ausland. Natürlich trifft den Mitarbeiter in den meisten Fällen kein eigenes Verschulden; dennoch verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung sollte er keinen Urlaub abbauen wollen/können oder keine Überstunden mehr zur Verfügung haben. Anders gestaltet sich der Fall, wenn der Mitarbeiter zwar rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehrt, danach aber unter behördliche Quarantäne gestellt wird. Hier hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf sein reguläres Gehalt und ihr als Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde.
Wieder anders gestaltet sich die Frage der Entgeltfortzahlung für Elternteile, die ihre Kinder aufgrund von Kita- oder Schulschließungen betreuen müssen. In diesem Fall haben eure Mitarbeiter einen Anspruch auf 67 % ihres regulären Gehalts – maximal bis zu 2.016 €, wenn eine andere Betreuungsmöglichkeit nicht sichergestellt werden kann oder das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Den Anspruch machen sie zuerst bei euch geltend und ihr habt erneut einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde.
Eines der mitunter schwierigsten Themen ist die Beantragung des Kurzarbeitergeldes. Es muss schnell gehen, aber dennoch solltet ihr wichtige Schritte wie die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht übersehen. Denn falls doch, ist der Antrag schnell unwirksam oder es können hohe Rückerstattungsforderungen auf euch zukommen. Wusstet ihr, dass ihr auch nur für einen Teil eurer Belegschaft Kurzarbeit anmelden könnt? Ebenso ist es möglich für unterschiedliche Abteilungen differenzierte Regelungen zu treffen. Und wie gestaltet sich die Angelegenheit, wenn noch hohe Resturlaubsbestände oder Zeitkontensalden bestehen? In aller Kürze: Urlaub anordnen, nein. Zeitkonten abbauen, ja.
Zu allerletzt noch ein kurzer Tipp. Anstelle des bisherigen Antragsformulars gibt es vorübergehend die Möglichkeit, einen Kurzantrag „Kurzarbeitergeld“ zu stellen. Das bisherige Antragsformular zur Abrechnung und die Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste sind aktualisiert worden und auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit abrufbar. Ihr findet alle Informationen im Detail unter folgendem Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf
Ich hoffe, dass ich euch mit meinem kurzen Eintrag einen Überblick über die Hürden, die uns momentan tagein, tagaus beschäftigen, geben konnte. Meldet euch, wenn ihr weitere Unterstützung benötigt!
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